Hundehaltung

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Meldepflicht

Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, hat dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen drei Tagen zu melden. Die Meldung hat zu enthalten:

  1. Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin
  2. Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes;
  3. Name und Hauptwohnsitz jener Person, die den Hund zuletzt gehalten hat.

Außerdem müssen folgende Dokumente vorgelegt werden:

  1. Der für das Halten des Hundes erforderliche Sachkundenachweis
  2. Der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung gemäß § 3 Abs. 1b besteht.

Die Beendigung des Halten eines Hundes muss innerhalb von einer Woche der Gemeinde gemeldet werden. Diese Informationspflicht gilt auch, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin ihren Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt.

Amtliche Hundemarken

Hunde, die in Oberösterreich gehalten werden, sind ab deren Anmeldung dauerhaft mit amtlichen Hundemarken zu kennzeichnen. Der Hundehalter oder die Hundehalterin hat dafür zu sorgen, dass die für den Hund ausgegebene amtliche Hundemarke an öffentlichen Orten am Halsband oder am Brustgurt des Hundes sichtbar getragen wird.
Bei Verlust oder Unleserlichkeit der Hundemarke ist für den zu kennzeichnenden Hund vom Hundehalter oder von der Hundehalterin eine neue amtliche Hundemarke anzufordern. Bei der Beendigung der Hundehaltung ist die Hundemarke der Gemeinde zurückzugeben.

Gebühren

Gebühren für die Hundehaltung (jährlich zu entrichten):
Hund: € 40,00
Wachhund: € 20,00

Hundestationen

Im Ortszentrum von Bad Zell gibt es sieben Hundestationen. Diese bestehen aus einer Vorrichtung zur Entnahme von Hundekotsäckchen sowie einem Behälter, in dem die benutzten Säcke entsorgt werden sollen. Bei Bedarf kann der Hundekotsack wie ein Handschuh angezogen und das Hundehäufchen aufgenommen werden.
Diese Hundestationen werden von den Hundebesitzern teilweise schon sehr verantwortungsbewusst genutzt. Von manchen werden sie jedoch noch nicht in Anspruch genommen. Die Marktgemeinde möchte hiermit alle Hundebesitzer höflichst ersuchen, bei ihren Spaziergängen mit ihren Vierbeinern, die Hundekotsäcke zu verwenden, um unsere Spazierwege und Straßen sauber gepflegt zu halten.

Leinen- und Maulkorbpflicht

An öffentlichen Orten im Ortsgebiet müssen Hunde an der Leine ODER mit Maulkorb geführt werden. Das betrifft alle Straßen, Gehsteige, Gehwege und Parks innerhalb der Ortstafeln "Ortsanfang" und "Ortsende" gemäß der Straßenverkehrsordnung sowie geschlossene bebaute Gebiete mit mindestens fünf Wohnhäusern.

Leinen- UND Maulkorbpflicht besteht:

  • in öffentlichen Verkehrsmitteln
  • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen
  • auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen
  • bei größeren Menschenansammlungen (Personengruppen ab 50 Personen)

Zuständig