
Meldepflicht
Ist ein Hund älter als zwölf Wochen, ist der Hundehalter verpflichtet diesen binnen fünf Werktagen bei der Hauptwohnsitzgemeinde mit den entsprechenden Unterlagen anzumelden. Die Meldung hat zu enthalten:
- Name, Geburtsdatum und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin
- Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes
- Name und Hauptwohnsitz jener Person, die den Hund zuletzt gehalten hat.
Außerdem müssen folgende Dokumente vorgelegt werden:
- Sachkundenachweis (Bestätigung über die Absolvierung eines mindestens 6-stündigen Kurses für Hundehalter)
- Nachweis, dass für den Hunde eine Haftpflichtversicherung besteht (Mindestdeckungssumme von €725.000,- pro Hund)
- Bestätigung über die Registrierung in der Heimtierdatenbank (Chip-Registrierung, Nachreichung binnen 2 Monaten möglich)
- tierärztliche Bestätigung über Größe/Gewicht des Hundes bzw. Nachweis über die absolvierte Alltagstauglichkeitsprüfung
Folgende Änderungen sind innerhalb einer Woche bei der Hauptwohnsitzgemeinde bekannt zu geben:
- Beendigung der Hundehaltung
- Wegzug aus der Hauptwohnsitzgemeinde
- Wechsel der Hundehalterin/des Hundehalters
- Änderung der Haftpflichtversicherung
Gebühren
Die Hundeabgabe für das laufende Jahr ist direkt bei der Anmeldung zu bezahlen, danach wird diese jährlich mit den übrigen Gemeindeabgaben eingehoben.
Hundeabgabe (sonstiger Hund): €50,-
Wachhund: €30,-
Hundestationen
Im Ortszentrum von Bad Zell gibt es sieben Hundestationen. Diese bestehen aus einer Vorrichtung zur Entnahme von Hundekotsäckchen sowie einem Behälter, in dem die benutzten Säcke entsorgt werden sollen. Bei Bedarf kann der Hundekotsack wie ein Handschuh angezogen und das Hundehäufchen aufgenommen werden.
Diese Hundestationen werden von den Hundebesitzern teilweise schon sehr verantwortungsbewusst genutzt. Von manchen werden sie jedoch noch nicht in Anspruch genommen. Die Marktgemeinde möchte hiermit alle Hundebesitzer höflichst ersuchen, bei ihren Spaziergängen mit ihren Vierbeinern, die Hundekotsäcke zu verwenden, um unsere Spazierwege und Straßen sauber gepflegt zu halten.
Leinen- und Maulkorbpflicht
An öffentlichen Orten im Ortsgebiet müssen Hunde an der Leine ODER mit Maulkorb geführt werden. Das betrifft alle Straßen, Gehsteige, Gehwege und Parks innerhalb der Ortstafeln "Ortsanfang" und "Ortsende" gemäß der Straßenverkehrsordnung sowie geschlossene bebaute Gebiete mit mindestens fünf Wohnhäusern.
Leinen- UND Maulkorbpflicht besteht:
- in öffentlichen Verkehrsmitteln
- in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen
- auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen
- bei größeren Menschenansammlungen (Personengruppen ab 50 Personen)
Neues Oö. Hundehaltegesetz 2024
Mit dem 1. Dezember 2024 ist das neue Oö. Hundehaltegesetz in Kraft getreten. Die wichtigsten Änderungen sind:
- Tierärztliche Bestätigung über Größe/Gewicht: Ab dem vollendeten 12. Lebensmonat des Hundes ist eine tierärztliche Bestätigung über die Größe und das Gewicht des Hundes einzuholen und der Gemeinde binnen zwei Monaten (ab Anmeldung des Hundes bzw. Erreichen des Alters) vorzulegen.
- Alltagstauglichkeitsprüfung: Große Hunde, die ab dem 1. Dezember 2024 neu angemeldet wurden, eine Widerristhöhe ab 40cm und/oder ein Gewicht ab 20kg haben und das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen eine Alltagstauglichkeitsprüfung absolvieren
- Spezielle Hunderassen: Für folgende Hunderassen und deren Kreuzungen untereinander muss - unabhängig von Größe und Gewicht - eine Alltagstauglichkeitsprüfung erbracht werden, wenn sie zum Stichtag 1. Dezember 2024 das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (dies gilt auch für bereits angemeldete Hunde): Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Dogo Argentino, Tosa Inu, Staffordshire Bullterrier, Pitbull.
Weitere Informationen rund um das Thema Hundehaltung:
Oö. Hundehaltegesetz 2024
Homepage des Landes OÖ
Registrierung bei einer Tierkennzeichnungsdatenbank: Animaldata, Heimtierdatenbank oder Petcard
Zuständig